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Bedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN WORKXWORK B.V. in EMMEN

WORKXWORK:
Organisation mit Aktivitäten im Bereich Beratung, Personalvermittlung und Consulting: im Folgenden als WXW bezeichnet, führt ihre Aktivitäten im Bereich Beratung & Consulting sowie Rekrutierung verschiedener Mitarbeiter (Rekrutierung & Auswahl) für den (internationalen) Transport- und Logistiksektor sowie verwandte technische Sektoren durch.
Standort: Postbus 2052, 7801 CB Emmen.

Artikel 1: Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen: WXW: der Benutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Auftraggeber: der Vertragspartner von WXW.

Artikel 2: Anwendbarkeit dieser Bedingungen

a. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen WXW und einem Auftraggeber, auf den WXW diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich abgewichen wurde. b. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit WXW, für deren Ausführung Dritte herangezogen werden müssen.

Artikel 3: Angebote

a. Die von WXW gemachten Angebote sind unverbindlich; sie gelten für 30 Tage, sofern nicht anders angegeben. WXW ist nur an die Angebote gebunden, wenn die Annahme derselben durch den Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen schriftlich bestätigt wird. b. Die in den Angeboten genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Artikel 4: Ausführung des Vertrages

a. WXW wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und entsprechend den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen und auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Standes der Wissenschaft. b. Wenn und soweit eine ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, hat WXW das Recht, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen. c. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Daten, von denen WXW angibt, dass sie notwendig sind oder von denen der Auftraggeber vernünftigerweise verstehen muss, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig an WXW geliefert werden. Wenn die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten nicht rechtzeitig an WXW geliefert wurden, hat WXW das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten nach üblichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. d. WXW haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass WXW auf Grundlage von vom Auftraggeber bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen gearbeitet hat, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sollte ihr bekannt gewesen sein. e. Der Auftraggeber bleibt jederzeit für die Überprüfung der Richtigkeit der von WXW bereitgestellten Dokumente bzw. Informationen verantwortlich, indem er diese Überprüfung selbst durchführt oder durchführen lässt. f. Wurde vereinbart, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann WXW die Ausführung derjenigen Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

Artikel 5: Vertragsdauer; Ausführungsfrist

a. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit eingegangen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes. b. Wurde innerhalb der Laufzeit des Vertrags für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten eine Frist vereinbart, dann ist dies nie eine endgültige Frist. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist muss der Auftraggeber WXW daher schriftlich in Verzug setzen.

Artikel 6: Änderung des Vertrages

a. Stellt sich während der Ausführung des Vertrages heraus, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung es notwendig ist, die zu erbringenden Arbeiten zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen anpassen. b. Vereinbaren die Parteien, dass der Vertrag geändert oder ergänzt wird, kann dies den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen. WXW wird den Auftraggeber so bald wie möglich darüber informieren. c. Hat die Änderung oder Ergänzung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Konsequenzen, wird WXW den Auftraggeber im Voraus darüber informieren. d. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird WXW angeben, inwiefern die Änderung oder Ergänzung des Vertrags eine Überschreitung dieses Honorars zur Folge hat. e. Abweichend von Absatz c kann WXW keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Ergänzung die Folge von Umständen ist, die ihr zuzurechnen sind.

Artikel 7: Geheimhaltung

Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihres Vertrages voneinander oder aus anderer Quelle erhalten haben, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn dies aus der Art der Information hervorgeht.

Artikel 8: Geistiges Eigentum

a. Unbeschadet des in Artikel 7 dieser Bedingungen Festgelegten behält sich WXW die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechts zustehen. b. Alle von WXW bereitgestellten Dokumente, wie Berichte, Ratschläge, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen usw., sind ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen von ihm ohne vorherige Zustimmung von WXW nicht vervielfältigt, öffentlich gemacht oder Dritten bekannt gegeben werden. c. WXW behält ebenfalls das Recht vor, das durch die Ausführung der Arbeiten vermehrte Wissen für andere Zwecke zu verwenden, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen Dritten bekannt gemacht werden.

Artikel 9: Kündigung

Im Falle eines Vertrags auf unbestimmte Zeit können beide Parteien den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall müssen die Parteien eine Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen einhalten.

Artikel 10: Auflösung des Vertrags

Die Forderungen von WXW gegenüber dem Auftraggeber sind sofort fällig in den folgenden Fällen:

  1. Wenn WXW nach dem Abschluss des Vertrags Kenntnis von Umständen erhält, die WXW guten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
  2. wenn WXW den Auftraggeber bei Vertragsabschluss aufgefordert hat, eine Sicherheit für die Erfüllung zu stellen und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist. In den genannten Fällen ist WXW berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder zum Auflösen des Vertrags überzugehen, unbeschadet des Rechts von WXW, Schadensersatz zu verlangen und Zahlung der offenen Rechnungen zu fordern.

Artikel 11: Mängel; Beschwerdefristen

a. Beschwerden über die erbrachten Arbeiten müssen vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vollendung der betreffenden Arbeiten schriftlich an WXW gemeldet werden. b. Ist eine Beschwerde begründet, wird WXW die Arbeiten noch wie vereinbart durchführen, es sei denn, dies ist inzwischen sinnlos geworden. Dies muss vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 12: Honorar

a. Für Angebote und Verträge, bei denen ein Festhonorar angeboten oder vereinbart wird, gelten die Absätze b, e und f dieses Artikels. Wird kein Festhonorar vereinbart, gelten die Absätze c bis f dieses Artikels. b. Parteien können bei Abschluss des Vertrags ein festes Honorar vereinbaren. Das feste Honorar ist ohne Mehrwertsteuer. c. Wird kein Festhonorar vereinbart, wird das Honorar auf Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Stunden festgelegt. Das Honorar wird nach den üblichen Stundensätzen von WXW berechnet, die für den Zeitraum gelten, in dem die Arbeiten durchgeführt werden, es sei denn, es wurde ein abweichender Stundensatz vereinbart. d. Eventuelle Kostenvoranschläge sind ohne Mehrwertsteuer. e. Bei allen Aufträgen werden die geschuldeten Kosten periodisch in Rechnung gestellt. f. Wenn WXW mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder Stundensatz vereinbart, ist WXW dennoch berechtigt, dieses Honorar oder diesen Tarif zu erhöhen. WXW darf Preiserhöhungen weiterberechnen, wenn WXW nachweisen kann, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Ausführung signifikante Preisänderungen ergeben haben, beispielsweise in Bezug auf Löhne.

Artikel 13: Zahlung

a. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, auf die von WXW anzugebende Weise in der Währung, in der fakturiert wurde. b. Nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum befindet sich der Auftraggeber in Verzug; ab dem Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Auftraggeber Zinsen in Höhe von 7% pro Jahr auf den fälligen Betrag. c. Im Falle von Liquidation, Insolvenz oder Zahlungsaussetzung des Auftraggebers werden die Forderungen von WXW und die Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber WXW sofort fällig. d. Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen stets zuerst der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann der Begleichung fälliger Rechnungen, die am längsten offen stehen, selbst wenn der Auftraggeber angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 14: Inkassokosten

a. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug oder in Vertragsverletzung bei der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen, dann kommen alle angemessenen Kosten zur Erlangung der Erfüllung außerhalb des Gerichts auf Rechnung des Auftraggebers. In jedem Fall schuldet der Auftraggeber:

  • 15% über die ersten 3.000 €;
  • 10% über den Betrag, der über 3.000 € bis 6.000 € hinausgeht;
  • 8% über den Betrag, der über 6.000 € bis 15.000 € hinausgeht;
  • 5% über den Betrag, der über 15.000 € bis 60.000 € hinausgeht;
  • 3% über den Betrag, der über 60.000 € hinausgeht. b. Falls WXW nachweist, höhere Kosten gemacht zu haben, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese zur Vergütung in Betracht.

Artikel 15: Haftung

a. Wenn WXW haftbar ist, dann ist diese Haftung wie folgt begrenzt: Die Haftung von WXW, soweit sie durch ihre Haftpflichtversicherung gedeckt ist, ist auf den Betrag der von der Versicherung geleisteten Zahlung beschränkt. b. Falls der Versicherer in keinem Fall zur Auszahlung übergeht oder der Schaden nicht von der Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von WXW begrenzt auf den doppelten Rechnungswert des Auftrags, zumindest jenen Teil des Auftrags, auf den die Haftung sich bezieht. c. Abweichend von dem in Absatz b dieses Artikels Bestimmten wird bei einem Auftrag mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten die Haftung weiter auf den über die letzten sechs Monate geschuldeten Honoraranteil begrenzt. d. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Einschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von WXW oder ihren Unterbeauftragten zurückzuführen ist. e. WXW haftet niemals für Folgeschäden.

Artikel 16: Höhere Gewalt

a. Unter höherer Gewalt wird in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was im Gesetz und in der Rechtsprechung darunter verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen, vorhergesehen oder nicht vorhergesehen, verstanden, auf die WXW keinen Einfluss ausüben kann, die jedoch WXW daran hindern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Arbeitsstreiks im Betrieb von WXW sind darin eingeschlossen. b. WXW hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung verhindern, nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, zu dem WXW ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen. c. Während der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen von WXW ausgesetzt. Wenn die Zeit, in der die Erfüllung der Verpflichtungen durch WXW aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 3 Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne jegliche Verpflichtung zur Schadensersatzleistung aufzulösen. d. Hat WXW bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil separat zu fakturieren, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handelte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits ausgeführte bzw. ausführbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

Artikel 17: Streitbeilegung

a. Im Falle von Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag oder aus darauf basierenden weiterführenden Verträgen entstehen, werden die Parteien versuchen, diese zunächst mit Hilfe von Mediation gemäß dem Reglement des Niederländischen Mediationsinstituts in Rotterdam, wie es zum Zeitpunkt des Beginns der Mediation besteht, zu lösen. b. Wenn es unmöglich erscheint, einen Streit wie in Artikel 17.a beschrieben mit Hilfe von Mediation zu lösen, wird der Streit durch das Gericht am Wohnsitz von WXW beigelegt. Nichtsdestotrotz hat WXW das Recht, ihren Vertragspartner vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.

Artikel 18: Garantiebedingungen

Falls unerwartet innerhalb der festgelegten Garantiezeit deutlich wird, dass WXW einen Kandidaten geliefert hat, der nicht korrekt funktioniert, und dies eindeutig auf WXW zurückzuführen ist, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine kostenlose Ersatzleistung. Dies gilt jedoch nur, wenn es von Anfang an einen gegenseitigen Kontakt bezüglich der Leistung des Kandidaten gegeben hat, sodass WXW die Möglichkeit hatte, in dieser Angelegenheit Maßnahmen bezüglich des Kandidaten zu ergreifen. Es kann niemals ein Anspruch auf eine geldliche Entschädigung gemacht werden.

Artikel 19: Anwendbares Recht

Auf jeden Vertrag zwischen WXW und dem Auftraggeber ist das niederländische Recht anwendbar.

Artikel 20: Änderung und Auffindungsort der Bedingungen

Diese Bedingungen sind bei der Geschäftsstelle des Gerichts in Assen hinterlegt. Immer anwendbar ist die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Version, wie sie zum Zeitpunkt des Zustandekommens des jeweiligen Auftrags galt.